Pflegende AngehörigePflegerecht

Verhinderungspflege steuerfrei?

Gründsätzlich regelt das Einkommensteuergesetz (EStG) unter § 3 Abs. 1a, dass Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei sind.

Das gilt für alle Leistungen der Pflegeversicherung und somit auch für Leistungen der Verhinderungspflege (Ersatzpflege)!

Sittliche Pflicht (Verhinderungspflege)

Selbstverständlich gibt es, wie in allen anderen Rechtsfragen auch, bestimmte Regeln einzuhalten.

So ist in den Gesetztestexten die Rede von “sittlicher Pflicht“. Weiter ist dann zu lesen “sittliche Pflicht kann angenommen werden, wenn die (Ersatz)-Pflegekraft regelmäßig nur für eine pflegebedürftige Person tätig wird“.

Einfach ausgedrückt bedeutet es, dass liebe Menschen, die für die Verhinderungspflege einer pflegebedürftigen Person aus dem näheren Umfeld zur Verfügung steht, keine Angst vor dem Finanzamt haben muss!

Die “Einkünfte” aus der Ersatzpflege müssen gegenüber dem Finanzamt nicht angegeben werden!

Denkt man mal darüber nach warum das so ist wird jeder Leserin und jedem Leser sofort klar, warum das so ist.

Es handelt sich streng genommen bei Pflegeleistungen überhaupt nicht um steuerpflichtige Einkünfte!

WO und WIE könnten diese Einkünfte dann als WAS angegeben werden?

Lesen Sie dazu einen Beitrag der Ober-Finanzdirektion Frankfurt (OFD) vom 12.07.2013:

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/472570/

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Sollten Sie immer noch unsicher sein, müssen Sie dringend einen Steuerberater (w/m) konsultieren.

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