Die neuen Pflegeversicherungsleistungen ab 2025
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die neuen Pflegeversicherungsleistungen ab 2025 erhöht. Hier finden Sie eine detaillierte Auflistung der neuen Leistungen und Beträge:
Inhalt
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Die monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen in den Pflegegraden 2 bis 5 wurden wie folgt erhöht:
- Pflegegrad 2: 796 Euro
- Pflegegrad 3: 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: 2.299 Euro
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Die monatlichen Höchstbeträge für Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5 wurden angehoben:
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
Die monatlichen Höchstbeträge für Tages- und Nachtpflege sind für die Pflegegrade 2 bis 5 gestiegen:
- Pflegegrad 2: 721 Euro
- Pflegegrad 3: 1.357 Euro
- Pflegegrad 4: 1.685 Euro
- Pflegegrad 5: 2.085 Euro
Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)
Die monatlichen Höchstbeträge für vollstationäre Pflege wurden in allen Pflegegraden erhöht:
- Pflegegrad 1: 131 Euro
- Pflegegrad 2: 805 Euro
- Pflegegrad 3: 1.319 Euro
- Pflegegrad 4: 1.855 Euro
- Pflegegrad 5: 2.096 Euro
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Der jährliche Höchstbetrag für Kurzzeitpflege in den Pflegegraden 2 bis 5 wurde angehoben:
- Höchstbetrag: 1.854 Euro
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Der jährliche Höchstbetrag für Verhinderungspflege ist für die Pflegegrade 2 bis 5 wie folgt gestiegen:
- Höchstbetrag: 1.685 Euro
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Der monatliche Höchstbetrag für den Entlastungsbetrag wurde in allen Pflegegraden erhöht:
- Höchstbetrag: 131 Euro
Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI)
Der monatliche Höchstbetrag für den Wohngruppenzuschlag steigt in allen Pflegegraden:
- Höchstbetrag: 224 Euro
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI)
Der monatliche Höchstbetrag für Pflegeverbrauchshilfsmittel wurde für alle Pflegegrade erhöht:
- Höchstbetrag: 42 Euro
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
Der einmalige Höchstbetrag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wurde in allen Pflegegraden erhöht:
- Höchstbetrag: 4.180 Euro
Digitale Pflegeanwendungen (§ 40b SGB XI)
Der monatliche Höchstbetrag für digitale Pflegeanwendungen wurde für alle Pflegegrade erhöht:
- Höchstbetrag: 53 Euro
Diese neuen Leistungen bieten erweiterte finanzielle Unterstützung, um pflegebedürftige Menschen besser zu versorgen und deren Angehörige zu entlasten. Achten Sie darauf, alle relevanten Anträge fristgerecht zu stellen und die Möglichkeiten der erhöhten Leistungen optimal zu nutzen. Sollten Sie Unterstützung oder Beratung benötigen, steht Ihnen das Team vom bundesweiten Pflegenetzwerk (BWPN) jederzeit zur Verfügung.